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Wenn das Gesunde für krank erklärt wird und das Kranke für gesund Drucken E-Post
Sonntag, 27. Juni 10

- Schwule feierten sich mit Hilfe unserer Steuergelder in Osnabrück selber

ImageWem es noch nicht aufgefallen war - dem sei es nun mitgeteilt: der Himmel über Osnabrück war vom 24. April bis zum 31. Mai rosa!!! - Es fanden nämlich die sog. "Schwul-lesbischen Kulturtag" statt - selbstverständlich von unseren Steuergeldern mitfinanziert ( dafür ist Geld in der Stadtkasse ).

Doch die Schwulen und Lesben feierten sich nicht nur selbst, sondern diskriminierten und beleidigten auch diejenigen, die noch normal denken, diejenigen welche noch ein gesundes Gefühlsleben haben und sich von dem schwul-lesbischen Treiben abgestoßen fühlen. Diese wurden kurzerhand für geisteskrank erklärt. Es wurde behauptet, sie litten unter einer krankhaften Furcht (Phobie) vor Homosexuellen. Und man erklärte dreist "Homophobie ist heilbar".

Das Abnorme und Perverse wird als normal erklärt und das Gesunde als krank - soweit sind wir schon!

Selbstverständlich wurde dieses geisteskranke Treiben von allen im Rathaus vertretenen "demokratischen" Parteien unterstützt und am 28. April wurde im Rathaus der "Rosa Courage" - Preis verliehen. So tief muss man erst mal sinken.

Als Trost mag dienen, dass es in unserem Land nicht immer so zuging. So galt im deutschen Volk und in den anderen europäischen Völkern Homosexualität seit altersher als todeswürdiges Verbrechen. Kaiser Karl V. legte 1532 in seiner im Deutschen Reich geltenden "Constitutio Criminalis Carolina" ausdrücklich die Todesstrafe für Homosexualität fest, dieses Gesetz galt bis in das 18. Jahrhundert hinein. Erst Ende des 18. Jahrhunderts wurde im Zuge der allgemeinen Tendenz Strafen zu mildern die Todesstrafe für Homosexualität in eine Gefängnisstrafe umgewandelt, so 1794 in Preußen, 1787 in Österreich, 1792 in Frankreich und 1786 in Pennsylvania (USA). Mit Gründung des zweiten Deutschen Reiches und Einführung des Reichsstrafgesetzbuches (1872) wurde Homosexualität im § 175 unter Strafe gestellt. Dieser Paragraph galt bis zum 11. Juni 1994. Auch in das Strafgesetzbuch der BRD wurde dieser § übernommen, er galt ausdrücklich kompatibel zum Grundgesetz. Als 1955 zwei Schwule Verfassungsbeschwerde gegen den § erhoben, wurde diese am 1. Mai 1957 abgewiesen unter der Begründung "die sittlichen Anschauungen des Volkes" seien ein schützenswertes Rechtsgut. Heute gilt dies offensichtlich nicht mehr. Vielmehr wird heute das Strafgesetzbuch dazu instrumentalisiert um mit Meinungsdeliktparagraphen, wie dem § 130, die Meinungsfreiheit einzuschränken und die alt überlieferten sittlichen Anschauungen des Volkes zu bekämpfen. Den 1962 von Konrad Adenauer in einer Regierungserklärung zum § 175 verkündeten Willen "durch die sittenbildende Kraft des Strafgesetzes einen Damm gegen die Ausbreitung eines lasterhaften Treibens zu errichten" gibt es schon längst nicht mehr. Der Damm gegen dieses Treiben von ist den Herrschenden bewusst untergraben worden und dadurch gebrochen. Das Laster, das Perverse findet heutzutage durch die herrschenden Parteien seine allerhöchste Protektion. Der Wandel vollzog sich schon zu Ende der 60er Jahre des 20. Jh.. 1969 wurde der § 175 schon eingeschränkt, mit der sog. Reform des Sexualstrafrechts von 1973, die fast allen Perversitäten Tür und Tor öffnete, wurde dann nur noch homosexueller Verkehr mit Minderjährigen unter Strafe gestellt, wobei das Schutzalter von 21 auf 18 Jahre herabgesetzt wurde. 1986 beantragte der schwule Abgeordnete der Grünen, Herbert Rusche, den § 175 ganz zu streichen; 1994 geschah dies dann auch. Die deutsche Jugend war zum Freiwild für sexuell Abnorme geworden. Selbst einige Politiker, die sich der Schwulenlobby entgegenstellten, so der ehemalige Bundeskanzler Helmut Schmidt, der noch von sich behauten durfte, "Ich bin Kanzler der Deutschen, nicht Kanzler der Schwulen", mussten schließlich zu Kreuze kriechen. Doch die Geschichte beweist, immer wenn eine Sache zu sehr auf die Spitze getrieben wird, kommt der Umschlag. Aber keine Angst: Homosexualität ist heilbar.

JN-Osnabrück

 
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